Satzung und Beitragsordnung
Satzung des Elisbethenvereins e.V. Böbingen/Rems
Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.
§1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Elisabethenverein Böbingen an der Rems e. V.“, im Nachfolgenden Verein genannt.
2. Der Verein wurde am 29. Januar 1911 als St. Elisabethenverein Unterböbingen gegründet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Böbingen an der Rems.
4. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
a. die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen,
b. die Unterstützung von Familien durch besondere Hilfsangebote,
c. die Förderung von Kindern- und Jugendlichen,
d. die Unterstützung von Senioren, vor allem gegen deren Vereinsamung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch verschiedene Dienste (z.B. Organisierte Nachbarschaftshilfe, Organisierter Fahrdienst, LernNet) sowie soziale Angebote (z.B. Mittagstisch, Café Rosengarten, Strickkreis).
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßig bestimmte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede als gemeinnützig anerkannte juristische Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt.
Im Falle von Familienmitgliedschaften sind Eltern und ihre Kinder Mitglieder des Vereins. Ein Kind wird, falls keine andere schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben wird, mit Vollendung des 25. Lebensjahres Einzelmitglied.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand des Vereins.
5. Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt aus dem Verein durch schriftliche Kündigung,
b. Ausschluss aus dem Verein,
c. Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.
7. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigungserklärung erforderlich.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß der Satzung in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss ausdrücklich angedroht wurde. Der Beschluss des Ausschusses über den Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:
a. Bei grobem oder wiederholten Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen
Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen
eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
b. Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder
eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt oder schädigt.
10. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§4 – Rechte und Pflichten
1. Einen Anspruch auf Unterstützung durch den Verein hat jedes Mitglied.
2. Mitgliedern kann der Ausschuss die Gebühren nach seinem Ermessen ermäßigen.
3. Nicht-Mitgliedern stehen gegen Entgelt gemäß Beitrags- und Gebührenordnung dieselben Leistungen zu.
4. Mitglieder, welche Kinder im Kindergarten haben, erhalten einen Zuschuss auf die Gebühren, dessen Höhe der Ausschuss beschließt.
5. Besonders sozial-karitative Maßnahmen können vom Verein gefördert werden.
6. Alle Mitglieder haben die gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
7. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder haben Wahl- und Stimmberechtigung. In den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
8. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a. Mitteilung von Anschriftsänderungen/Änderung der E-Mail-Adresse.
b. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, Heirat etc.).
c. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
10. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§5 – Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins.
3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
4. Die Mitglieder haben die Beitragsforderungen des Vereins zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Fälligkeit legt der Vorstand jeweils per Beschluss fest.
5. Ehrenmitglieder sind auf deren Antrag hin vom Mitgliedsbeitrag zu befreien.
§6 – Organe
1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. der Ausschuss.
§7 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden,
b. drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
d. Satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens,
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit im Allgemeinen in Vorstandssitzungen oder, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung gegeben haben, in einem schriftlichen Verfahren.
6. Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben und zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
7. Einer der Vorsitzenden verantwortet die finanziellen Geschäftsvorgänge des Vereins. Er wird vom Vorstand für ein Geschäftsjahr benannt.
8. Der Schriftführer hat über die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses sowie über den Verlauf der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Dieses ist von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§8 – Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Geschäftsführer sowie je einem Vertreter der jeweiligen Angebote des Vereins sowie zusätzlich aus mindestens 3 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt werden. Die Vertreter der Angebote des Vereins können ihr Mandat an einen anderen Angebots-Vertreter mit allen Rechten und Pflichten übertragen. Diese Mandatsübertragung ist schriftlich zu dokumentieren. Sie ist jederzeit revidierbar. Die Mindestanzahl des Ausschusses darf 10 Mitglieder nicht unterschreiten.
Der Geschäftsführer sowie die Vertreter der Angebote des Vereins müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Zur Gültigkeit der Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, sind die übrigen Ausschussmitglieder berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
2. Zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses erforderlich.
3. Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere:
a. Feststellung der Jahresabrechnung.
b. Beratung des Vorstands bei Bedarf, insbesondere zu den Themen Ziele und Entwicklung des Vereins.
c. Unterstützung und Begleitung der Ehrenamtlichen in den einzelnen sozialen Diensten.
Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
4. Der Ausschuss kann sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben.
§9 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hierzu hat durch die Bekanntmachung im “Amtlichen Mitteilungsblatt“ der Gemeinde Böbingen an der Rems und auf der Website des Vereins (https://www.elisabethenverein-boebingen.de) mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung auf der Website des Vereins (https://www.elisabethenverein-boebingen.de) bekannt gegeben werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder entscheidet. Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antrages ergeben. Satzungsänderungsanträge sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter zu leiten.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
7. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a. der Vorstand des Vereins die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund eines wichtigen Ereignisses für erforderlich hält,
b. Der Ausschuss des Vereins die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund eines wichtigen Ereignisses für erforderlich hält,
c. die Einberufung von 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer entsprechenden Begründung verlangt wird.
10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts,
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl des Vorstands,
e. Wahl der Ausschussmitglieder,
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
h. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§10 – Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Auch Nichtmitglieder können als Kassenprüfer gewählt werden.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.
§11 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Inhaber von Vereins- und Organämtern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Entscheidung über die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung trifft der Ausschuss.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
4. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§12 – Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
– Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Für die Vergabe von etwaigen Zuschüssen durch Gemeinde, Kommune oder Europäische Union und für den Fall einer Mitgliedschaft in Verbänden kann der Verein verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu übermitteln. Ferner ist der Verein berechtigt an bestehende Vereinsversicherungen personenbezogene Daten zu übermitteln.
5. Der Verein veröffentlicht personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, seinem Newsletter, auf der Vereinswebsite sowie auf den Social Media Plattformen des Vereins wie Facebook, Instagram und YouTube. Sämtliche personenbezogene Daten und Fotos stehen im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Zweck sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen. Den Mitgliedern steht die Möglichkeit offen, jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sowie Einzelfotos zu widersprechen.
§13 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Böbingen an der Rems, die dieses Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke zu verwenden hat.
§14 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10.03.2024 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung
des Elisabethenvereins e. V. Böbingen/Rems (nachfolgend Verein genannt)
§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Ausschuss des Vereins geändert werden.
§2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 01.01. des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
§3 Beiträge
Klasse Beitrags-Mitgliedsform Beitragshöhe
01 Erwachsene über 18 Jahre 20,00 €
02 Familie 25,00 €
03 Ehrenmitglieder frei
1. Ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Lastschrift zum 30.06. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
4. Mitglieder, die bisher nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich € 0,00 zu zahlen.
5. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von € 3,00 pro Mahnung erhoben.
6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
§4 Gebühren
_________________ € …………………………
_________________ € …………………………
_________________ € …………………………
_________________ € …………………………
1. Für zusätzliche Angebote können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
2. Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der DSGVO und dem BDSG gespeichert.
§5 Vereinskonto
Bank: Raiffeisenbank Rosenstein
IBAN: DE55613617220075511002
BIC: GENODES1HEU
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§6 Vereinsaustritt
Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
§7 Gültigkeit
Diese Ordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.