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Satzung und Beitragsordnung

 

Satzung des Elisbethenvereins e.V. Böbingen/Rems

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

§1 – Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
Elisabethenverein e.V. Böbingen/Rems

2. Der Verein wurde am 29. Januar 1911 als St. Elisabethenverein Unterböbingen gegründet.

3. Der Elisabethenverein ist der Sozialstation Rosenstein angeschlossen und damit dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart angegliedert.

4. Der Verein hat seinen Sitz in Böbingen/Rems.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Die Genehmigung einer Satzungsänderung wird im „Amtlichen Mitteilungsblatt“ der Gemeinde bekannt gegeben.

 

§2 – Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung:
a. der Jugendhilfe
b. der Altenhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Unterstützung von betreuungsbedürftigen Menschen in der Gemeinde
b. die Unterstützung der Jugendarbeit
c. Organisierte Nachbarschaftshilfe
d. Organisierter Fahrdienst
e. Projektgruppe „Integration statt Isolation“
f. Der Verein fördert Jugendarbeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§3 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person, die als gemeinnützig anerkannt ist, werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt.

3. Über den Annahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand des Vereins. Die Bestätigung wird entweder per Post oder per E-Mail verschickt.

5. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.   

6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt aus dem Verein ( Kündigung );
b. Streichung von der Mitgliederliste;
c. Ausschluss aus dem Verein;
d. Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

7. Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung erforderlich.

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß der Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

10. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:
a. bei grobem oder wiederholten Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
b. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.

11. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle An-sprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

 

§4 – Rechte und Pflichten

1. Einen Anspruch auf Unterstützung durch den Verein hat jedes Mitglied und dessen Familienangehörige.

2. Mitgliedern stehen ermäßigte Gebühren zu.

3. Nicht-Mitgliedern stehen gegen Entgelt gemäß Gebührenverordnung dieselben Leistungen zu.

4. Einzelmitglieder bzw. Familien haben gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung unterschiedliche Jahresbeiträge zu entrichten.

5. Mitglieder, welche Kinder im Kindergarten haben, erhalten einen Zuschuss, dessen Höhe der Ausschuss beschließt.

6. Besonders sozial-karitative Maßnahmen können vom Verein gefördert werden.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a. Mitteilung von Anschriftsänderungen/Änderung der E-Mail-Adresse
b. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, Heirat etc.)
c. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

8. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§5 – Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Ausschuss erstellt, geändert und ergänzt wird.

3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

4. Die Mitglieder haben die Beitragsforderungen des Vereins zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Fälligkeit legt der Vorstand jeweils per Beschluss fest.

5. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§6 – Organe

1. Der Elisabethenverein e.V. Böbingen/Rems, gliedert sich in 
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Ausschuss

 

§7 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Ausschuss zuständig

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Ausschuss erlassen und geändert wird.

 

§8 – Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
– dem ersten Vorsitzenden
– zwei stellvertretenden Vorsitzende

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der Vorstand wird von der katholischen Kirche Böbingen/Rems, der evangelischen Kirche Böbingen/Rems und der bürgerlichen Gemeinde Böbingen/Rems im Einvernehmen mit dem Ausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Bestätigung an gerechnet, bestätigt. Für die Bestätigung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand bestätigt worden ist. Scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder
d. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

7. Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben.

 

§9 – Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und aus mindestens 8 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung alle 3 (drei) Jahre gewählt werden.

Der Ausschuss kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

Zur Gültigkeit der Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, sind die übrigen Ausschussmitglieder berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen oder mehrere Geschäftsführer, welcher/welche gleichzeitig Schriftführer sein kann/können.

Der/die Geschäftsführer sind kraft Amtes Mitgliede(r) des Ausschusses.

Die Aufgaben des Geschäftsführers sind insbesondere die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.

Genauere Einzelheiten regelt der Ausschuss in einer dafür vorgesehenen Ordnung.

2. Zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses erforderlich.

3. Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere:
a. Feststellung der Jahresabrechnung
b. Beratung des Vorstands bei Bedarf, insbesondere zu den Themen Ziele und Entwicklung des Vereins
c. Unterstützung und Begleitung der Ehrenamtlichen in den einzelnen sozialen Diensten
d. Bestellung des Geschäftsführers

Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

4. Der Ausschuss kann sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben.

 

§10 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hierzu hat durch die Bekanntmachung im “Amtlichen Mitteilungsblatt“ der Gemeinde Böbingen/Rems oder auf der Website des Vereins (https://www.elisabethenverein-boebingen.de) mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Website des Vereins (https://www.elisabethenverein-boebingen.de) bekannt gegeben werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, über deren Aufnahme in die Tages-ordnung die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder entscheidet. Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antrages ergeben. Satzungsänderungsanträge sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft.

4. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der Ausschussmitglieder einen Versammlungsleiter.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

10. Eine außerordentliche MV findet statt, wenn
a. der Vorstand des Vereins die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund eines wichtigen Ereignisses für erforderlich hält,
b. Der Ausschuss des Vereins die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund eines wichtigen Ereignisses für erforderlich hält,
c. die Einberufung von 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer entsprechenden Begründung verlangt wird.

11. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts
b. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüferprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Bestätigung des Vorstands
e. Wahl der Ausschussmitglieder
f. Wahl der Rechnungsprüferprüfer
g. Festsetzung der Höhe der Beiträge und Gebühren
h. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

§11 – Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Auch Nichtmitglieder können als Kassenprüfer gewählt werden.

2. Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

 

§12 – Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
– Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– Widerspruch nach Artikel 21 DS-GVO

3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Für die Vergabe von etwaigen Zuschüssen durch Gemeinde, Kommune oder Europäische Union und für den Fall einer Mitgliedschaft in Verbänden kann der Verein verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu übermitteln. Ferner ist der Verein berechtigt an bestehende Vereinsversicherungen personenbezogene Daten zu übermitteln.

5. Der Verein veröffentlicht personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, seinem Newsletter, auf der Vereinswebsite sowie auf den Social Media Plattformen des Vereins wie Facebook, Instagram und YouTube.. Sämtliche personenbezogene Daten und Fotos stehen im Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Zweck sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen. Den Mitgliedern steht die Möglichkeit offen, jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sowie Einzelfotos zu widersprechen.

 

§13 – Auflösung

Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die katholische Kirchengemeinde Böbingen/Rems und an die evangelische Kirchengemeinde Böbingen/Rems, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§14 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.12.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Beitragsordnung

des Elisabethenvereins e. V. Böbingen/Rems (nachfolgend Verein genannt)

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Ausschuss des Vereins geändert werden.

§2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 01.01. des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. 

§3 Beiträge

Klasse  Beitrags-Mitgliedsform  Beitragshöhe

01        Erwachsene über 18 Jahre  20,00 €
02        Familie                           25,00 €
03        Ehrenmitglieder               frei

1. Ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen. 

3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Lastschrift zum 30.06. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.

4. Mitglieder, die bisher nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich € 0,00 zu zahlen.

5. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von € 3,00 pro Mahnung erhoben.

6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

 

§4 Gebühren

_________________      € …………………………

 

_________________      € …………………………

 

_________________      € …………………………

 

_________________      € …………………………

 

1. Für zusätzliche Angebote können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind. 

2. Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der DSGVO und dem BDSG gespeichert.

 

§5 Vereinskonto

Bank: Raiffeisenbank Rosenstein
IBAN: DE55613617220075511002
BIC: GENODES1HEU

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

 

§6 Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

§7 Gültigkeit

Diese Ordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. 

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