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Die Chronik des Elisabethenvereins

 

Die Chronik
des Elisabethen-
vereins

 

Die Satzung von 1913

Die Satzung lautet demnach so: 

I. Name, Sitz u. Zweck des Vereins: 

§ 1: Der St. Elisabethenverein Unterböbingen mit dem Sitz in Unterböbingen hat den Zweck, seinen Mitgliedern in Krankheitsfällen unentgeltl. Pflege durch barmherzige Schwestern anzugedeihen, sowie die Abhaltung einer Kleinkinderschule und weibl. Handarbeitsunterrichtes durch dieselben besorgen zu lassen. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. (geschehen am 5. Febr. 1913.) 

II. Mitgliedschaft 

§ 2: Mitglied des Vereins kann jede selbstständige und unbescholtene Person werden, welche in der Pfarrei Unterböbingen wohnt. 

§ 3: Jedes Neueintretende hat sich beim Vorstand des Vereins mündlich oder schriftlich anzumelden. 

§ 4: Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Der Beitrag des noch nicht abgelaufenen Halbjahres ist nachzuzahlen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

§ 5: Wer ein Halbjahr lang nichts vom Beitrag bezahlt hat, kann durch Beschluß des Ausschusses vom Verein ausgeschlossen werden. 

III. Rechte und Pflichten 

§ 6: Jede Person u, Familie, die dem Verein beigetreten ist, hat unentgeltl. Anspruch auf Pflege in Krankentagen. Hierfür wird bezahlt der Beitrag per Jahr eine einzelstehende Person 3 M, eine Familie 5 M. 

§ 7: Für den Besuch der Kleinkinderschule ist zu zahlen pro Kind u. Monat 10 Pf. Ab 1.5.1924: für das 1. Kind 20 Pf., für jedes weitere 10 Pf. Eine Ermäßigung der Beiträge kann der Ausschuß auf Ansuchen genehmigen. 

§ 8: Die Jahresbeiträge werden halbjährlich zum Voraus eingezogen. Neueintretende zahlen 5 M Eintrittsgeld, neugegründete Familien zahlen, wenn innerhalb 4 Wochen eintreten 5 M, sonst 10 M.

§ 9: Familien oder Einzelpersonen, welche erst im Fall einer Krankheit dem Verein beitreten wollen, können über die Zeit der Krankheit dem Verein nicht mehr beitreten und haben deswegen gegen besondere Bezahlung (Verpflegung für einen Tag 1 M, für Nachtwache 3 M) Anspruch auf Pflege seitens der Krankenschwester u. nur insoweit, als dieselbe nicht von Mitgliedern des Vereins benötigt wird. Auch für den Gebrauch von Utensilien ist von Nichtmitgliedern eine Entschädigung zu bezahlen. 

§ 10: Gesuche um Pflege durch die Schwestern sind beim Vorstand, in dringenden Fällen bei der Schwester Oberin selbst anzubringen.

IV. Organe 

§ 11: Vorstand des Vereins, gänzl. im Sinne des B.G.B, ist der jeweilige kath. Pfarrer (bzw. dessen Stellvertreter) von Unterböbingen. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses sowie die Versammlungen der Mitglieder und leitet dieselben. Seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 

§ 12: Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand, weiter dem Ortsvorsteher von Unterböbingen, dem Kassier u. drei Mitgliedern von Unterböbingen, einem von Oberböbingen. 

§ 13: Der Kassier u. die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Gültigkeit der Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit 

§ 14: Dem Kassier liegt die gesamte Kassenführung u. das Rechnungswesen ob. Er hat jeweils die Rechnungen auf 31. Dez. abzuschließen u. mit den erforderlichen Belegen u. Kassenbeständen dem Ausschuß zur Prüfung zu übergeben. Halbjährlich findet eine Kontrolle durch den Vorstand statt.

§ 15: Dem Ausschuß kommt zu: 

a) die Prüfung der Jahresrechnung. 

b) die Aufnahme u. der Ausschluß von Mitgliedern. 

c) die provisorische Entscheidung in dringenden Vereinsangelegenheiten bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder notwendig. 

§ 16: Die Mitgliederversammlung ist jährlich wenigstens einmal, u. zwar in den ersten Monaten des Jahres zu berufen. Die Einladung zu derselben erfolgt durch Ausschellen u. Verkünden von der Kanzel. 

§ 17: Der Mitgl. Versammlung kommt zu: 

a) die Wahl des Ausschusses. 

b) die Genehmigung der Jahresrechnung. 

c) die Änderung der Satzungen. 

d) die Auflösung des Vereins. 

§ 18: Bei der Beschlußfassung entscheidet relative Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind ins Protokollbuch einzutragen u. von dem Vorstand u. einem weiteren Mitglied zu beurkunden . 

§ 19: Das vorhandene u. gesammelte Vereinsvermögen dient zur Bestreitung der anfallenden Kosten des Vereins, wie zur Unterhaltung u. dem Ausbau des Schwesternhauses.

§ 20: Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der kath. Kirchenpflege Unterböbingen zu mit der Bestimmung, dass dasselbe zur Gründung eines neuen Vereins, weicher gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, verwendet werden soll. Falls innerhalb 10 Jahren eine Neugründung nicht zustande kommt, hat sie freies Verfügungsrecht. (Beschlossen in der erstigen Versammlung vom 29. Jan. 1911 .) 

(Für die Abschrift der Satzung: Pfarrer Wagner)

Wahlen

Die Wahlen wurden alsbald auf Grund dieser Satzung vorgenommen. Gewählt wurden in geheimer Abstimmung: als Kassier: Johann G. Dennochweiler, Sattlerm. (56 St.); als Mitglied von Unterböb: Josef Apprich (55 St.); Bernhard Nagel (39 St.); Markus Betz (34 St.). Von Oberböb: Michael Sturm (60 St.) 

Die Gewählten wurden über die Annahme der Wahl befragt und gaben ihre Zustimmung.

So nach besteht der Ausschuß des St. Elisab. Vereins Unterböbingen aus folgenden Personen: 

1) Pfarrer Wagner (Vorstand) 

2) Schultheiß Graetzer (gestorben) (Schultheiß Kühn 1914) 

3) J. G. Dennochweiler (Kassier) 

4) Josef Apprich 

5) Bernhard Nagel 

6) Markus Betz (ausgetreten am 5. Juni 1914, gestorben) (1915 -Markus Holz) 

7) Michael Sturm 

Gegen 5 Uhr wurde die Versammlung vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem sie zuvor dem Ausschuß den Auftrag gegeben hatte, die Frage der Schwesternwohnung zu prüfen. 

Z. B. Pfarrer Wagner , Schulth. Graetzer

Anmerkung: Kursiv Geschriebenes wurde in den Originalprotokollen nachgetragen.

Ende des Auszugs aus dem Protokollbuch des Jahres 1911.

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